Was darf bei einer Videoüberwachung gefilmt werden und was nicht?
Privatgrundstück vs. öffentlicher Raum:
Nur das eigene Grundstück darf erfasst werden. Sobald auch öffentlich zugängliche Bereiche (z. B. Gehweg) ins Bild geraten, greift die DSGVO. Für private Kameras gilt die Haushaltsausnahme nur bei rein persönlicher Nutzung.
Allgemein zugängliche Flächen im Wohnumfeld:
Hausflure, Treppenhäuser oder Hauseingänge gelten als öffentlich zugänglich im Sinne des Datenschutzrechts. Eine Kameraüberwachung ist nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (z. B. Vandalismusprävention), keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und alle Bewohner informiert wurden. Die Installation durch einzelne Mieter ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ist in der Regel unzulässig.
Geschäftsräume:
Kameras zur Wahrung des Hausrechts sind erlaubt, aber nur so viel wie nötig. Bereiche mit besonderer Privatsphäre (z. B. Umkleiden) sind tabu.
