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Auftragsverarbeitung bei Alarmanlagen – so bleibt’s konform.

Eine Kamera allein schützt noch nicht – erst die Verbindung zu einer Notruf- und Serviceleitstelle oder einem Sicherheitsdienst macht aus einer Alarmanlage ein aktives Schutzsystem. Doch genau hier entstehen neue Datenschutzrisiken: Werden personenbezogene Daten weitergegeben, ist ein DSGVO-konformer Umgang Pflicht. Dieser Artikel zeigt, was Betreiber beachten müssen, wie ein AV-Vertrag aussieht – und woran Sie einen seriösen Dienstleister erkennen.

Auftragsverarbeitung bei Alarmanlagen – so bleibt’s konform.

Auftragsverarbeitung bei Alarmanlagen – so bleibt’s konform.

Eine Kamera allein schützt noch nicht – erst die Verbindung zu einer Notruf- und Serviceleitstelle oder einem Sicherheitsdienst macht aus einer Alarmanlage ein aktives Schutzsystem. Doch genau hier entstehen neue Datenschutzrisiken: Werden personenbezogene Daten weitergegeben, ist ein DSGVO-konformer Umgang Pflicht. Dieser Artikel zeigt, was Betreiber beachten müssen, wie ein AV-Vertrag aussieht – und woran Sie einen seriösen Dienstleister erkennen.

Auftragsverarbeitung bei Alarmanlagen – so bleibt’s konform. Zu sehen sind Videoturm, Europaflagge und der Zentralist einer NSL der einen Alarm bearbeitet

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung, sondern bietet einen praxisnahen Überblick. Bei Unsicherheiten sollten Sie stets professionelle Beratung (Datenschutzbeauftragte oder Fachanwälte) in Anspruch nehmen.

Was ist eine Alarmaufschaltung – und warum ist sie datenschutzrelevant?

Der Begriff „Alarmaufschaltung“ beschreibt die Verbindung einer Einbruchmeldeanlage, Videoüberwachung oder Zutrittskontrolle mit einer externen Stelle, die im Ernstfall benachrichtigt wird z. B.:

  • eine Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) z.B. die der Notrufexperten
  • ein privater Sicherheitsdienst
  • ein Wachdienst mit Interventionskräften

Warum das relevant ist:

Bei jeder Alarmübertragung werden personenbezogene Daten übermittelt – etwa:

  • Objektadresse
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Uhrzeit, Art und Quelle der Alarmauslösung
  • ggf. Livebilder oder Videosequenzen zur Verifikation

Damit wird ein Dritter in die Verarbeitung personenbezogener Daten einbezogen – und das ist rechtlich nur erlaubt, wenn die DSGVO eingehalten wird.


Externe Dienstleister = Auftragsverarbeiter

Sobald ein externer Sicherheitsdienst Ihre Alarm- oder Videodaten im Auftrag entgegennimmt, verarbeitet er diese nicht für eigene Zwecke, sondern in Ihrem Auftrag.

Er ist damit nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO ein Auftragsverarbeiter – nicht eigenständig Verantwortlicher.

Das bedeutet für Sie als Betreiber:

  • Sie sind der Verantwortliche im Sinne der DSGVO
  • Sie müssen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) mit dem Dienstleister abschließen
  • Sie müssen prüfen, ob der Dienstleister technisch-organisatorisch geeignet ist
  • Sie bleiben auch bei Fehlern des Dienstleisters (mit-)verantwortlich

AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO: Pflicht und Inhalt

Ein AV-Vertrag ist ein schriftlicher Vertrag (auch digital möglich), der genau regelt:

  • Welche Daten verarbeitet werden dürfen
  • Zu welchem Zweck (z. B. Alarmverifikation, Notrufweiterleitung)
  • Welche Sicherheitsmaßnahmen der Dienstleister trifft (z. B. Verschlüsselung, Zugriffsschutz)
  • Dass der Dienstleister nur auf Weisung handelt
  • Welche Subdienstleister ggf. eingebunden sind (z. B. IT-Dienstleister)

Achtung: Ohne AV-Vertrag ist die Auftragsverarbeitung unzulässig – auch wenn technisch alles funktioniert. Das kann zu Bußgeldern führen.


Welche Daten dürfen übermittelt werden – und welche nicht?

Grundsatz: Nur so viel wie nötig – so wenig wie möglich.

Erlaubt sind in der Regel:

  • Objektadresse
  • Ansprechpartner vor Ort mit Notfallkontaktdaten
  • Alarmart und ‑zeitpunkt
  • ggf. definierte Zonen oder Sensoren (z. B. Bewegungsmelder Büro)

Erlaubnisbedürftig oder besonders schützenswert:

  • Livebilder oder Videostreams (nur mit dokumentierter Rechtsgrundlage)
  • Tonaufnahmen → grundsätzlich nicht zulässig
  • Daten über anwesende Personen (z. B. Bewegungsprofile, Zeitstempel) → besonders sensibel

Stellen Sie sicher, dass nur befugte Personen Zugriff haben – und dass dieser Zugriff auch dokumentiert wird (z. B. über Protokollierung oder Audit-Log).


Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Ein seriöser Dienstleister kann auf Anfrage darlegen, wie Ihre Daten geschützt sind. Dazu zählen u. a.:

  • verschlüsselte Übertragungskanäle (VPN, TLS)
  • Zutrittskontrolle zur NSL (physisch & logisch)
  • Zugriffsschutz auf Software und Videodaten
  • Schulung des Personals
  • Datenschutzkonzept mit Notfallplänen

Als Auftraggeber sollten Sie diese Maßnahmen verlangen und dokumentieren.

Tipp: Lassen Sie sich eine aktuelle Übersicht der TOMs geben – z. B. als Anhang zum AV-Vertrag.


Kommunikation mit Polizei & Rettungskräften

Wenn im Alarmfall Einsatzkräfte wie Polizei oder Feuerwehr benachrichtigt werden, werden dabei ebenfalls personenbezogene Daten weitergegeben. Dafür gelten andere rechtliche Grundlagen, etwa:

  • Wahrung lebenswichtiger Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO)
  • Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (z. B. durch Landesgesetze)

Wichtig ist jedoch, dass Sie in Ihrer Datenschutzinformation (z. B. auf Ihrer Website) transparent machen, dass und wann solche Weiterleitungen erfolgen können.


So erkennen Sie einen datenschutzkonformen Anbieter

Ein professioneller Sicherheitsdienst oder eine NSL sollte von sich aus anbieten:

  • Einen klar strukturierten AV-Vertrag
  • Eine Übersicht der technischen und organisatorischen Maßnahmen
  • Referenzen oder Zertifizierungen (z. B. VdS 3138, DIN EN 50518)
  • Transparente Prozesse zur Verarbeitung, Protokollierung und Löschung von Daten
  • Ansprechpartner für Datenschutzthemen

Achten Sie darauf, dass der Dienstleister sich nicht wegduckt, wenn Sie nach Datenschutz fragen – sondern proaktiv aufklärt.

✅ Zur Info: Bei der Notruf- und Serviceleitstelle der Notrufexperten sind Sie auch datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite.


Fazit: Datenschutz schafft Vertrauen – auch im Ernstfall

Eine professionelle Alarmaufschaltung schützt nicht nur Eigentum, sondern auch Leben – im Ernstfall zählt jede Sekunde. Umso wichtiger ist es, dass dabei auch der Schutz personenbezogener Daten ernst genommen wird.

Mit einem sauberen AV-Vertrag, klaren Regeln zur Datenweitergabe und dokumentierten technischen Maßnahmen schaffen Sie Vertrauen bei Behörden, Mitarbeitenden und Kunden – und sichern sich rechtlich ab.

Denken Sie daran: Datenschutz ist kein Hindernis, sondern Qualitätsmerkmal.


Im nächsten und letzten Beitrag der Serie geht es um häufige Fehler – und was Sie aus Bußgeldfällen wie dem von notebooksbilliger.de lernen können.

Artikel 5: Diese Datenschutzfehler bei Videoüberwachung kosten richtig Geld

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Quellen:
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BFDI)
Datenschutzkonferenz-Online – Kurzpapier Nr. 15 (PDF)
Datenschutzkonferenz-Online – Orientierungshilfe Videoüberwachung (PDF)

FAQs zu Datenschutz und Videoüberwachung

Was muss beim Datenschutz bei Alarmaufschaltung beachtet werden?

Weitergabe an Dienstleister (z. B. NSL) = Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO). AV-Vertrag notwendig: Regelung von Zweck, Umfang, Datensicherheit. Nur notwendige Daten weitergeben (Objektdaten, Ansprechpartner, Alarmmeldung).

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15/07/2025
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