Aufbewahren oder löschen? Was für Videoaufnahmen gilt.
Wie lange darf man Videoaufnahmen speichern? Die Antwort auf diese scheinbar einfache Frage ist entscheidend – denn Verstöße gegen das Speicherprinzip der DSGVO sind einer der häufigsten und teuersten Fehler bei Videoüberwachung. In diesem Artikel erfahren Sie, was erlaubt ist, welche Fristen gelten und wie Sie technisch und organisatorisch eine gesetzeskonforme Löschpraxis umsetzen.
Aufbewahren oder löschen? Was für Videoaufnahmen gilt.


Wie lange darf man Videoaufnahmen speichern? Die Antwort auf diese scheinbar einfache Frage ist entscheidend – denn Verstöße gegen das Speicherprinzip der DSGVO sind einer der häufigsten und teuersten Fehler bei Videoüberwachung. In diesem Artikel erfahren Sie, was erlaubt ist, welche Fristen gelten und wie Sie technisch und organisatorisch eine gesetzeskonforme Löschpraxis umsetzen.
Inhalt
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung, sondern bietet einen praxisnahen Überblick. Bei Unsicherheiten sollten Sie stets professionelle Beratung (Datenschutzbeauftragte oder Fachanwälte) in Anspruch nehmen.
Warum das Speicherprinzip der DSGVO so wichtig ist
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO gilt das Prinzip der Speicherbegrenzung:
„Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, gespeichert werden.“
Das bedeutet: Auch wenn Speicherplatz technisch unbegrenzt verfügbar ist – rechtlich darf nicht „auf Vorrat“ gefilmt und gespeichert werden. Wer Aufnahmen über längere Zeit aufbewahrt, obwohl kein Anlass oder Zweck mehr besteht, handelt datenschutzwidrig.
Folgen können sein:
- Abmahnungen oder Bußgelder durch Aufsichtsbehörden
- Löschanordnungen
- Vertrauensverlust bei Kunden, Mitarbeitenden oder Nachbarn
Wie lange dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden? – Die 72-Stunden-Regel
In der Praxis hat sich eine Richtspeicherdauer von maximal 72 Stunden etabliert. Das bedeutet:
- Wenn kein Vorfall (z. B. Diebstahl, Einbruch) vorliegt, sollten Aufnahmen spätestens nach drei Tagen gelöscht werden.
- Innerhalb dieses Zeitraums kann der Verantwortliche erkennen, ob ein sicherheitsrelevantes Ereignis vorlag.
- Danach fehlt der Zweck – und damit auch die Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung.
Diese 72-Stunden-Regel wird von vielen Landesdatenschutzbehörden und Gerichten als Orientierungswert angesehen – ist aber nicht starr. Entscheidend ist immer die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Schutzinteresse des Betreibers und dem Eingriffsgewicht in die Rechte der Betroffenen.
Ausnahmen und Verlängerungen – was wirklich zulässig ist
1. Konkreter Vorfall:
Wenn z. B. ein Einbruch oder Vandalismusereignis festgestellt wird, dürfen die relevanten Aufzeichnungen selbstverständlich über die 72 Stunden hinaus gespeichert werden – etwa bis zur Aufklärung durch Polizei oder Versicherung.
2. Betriebsferien / Wochenenden:
Wenn z. B. das Unternehmen über mehrere Tage geschlossen ist und niemand Zugriff auf das System hat, ist eine moderat längere Speicherung (z. B. bis zu 96 oder 120 Stunden) möglich – vorausgesetzt, sie ist nachvollziehbar begründet.
3. Kritische Infrastruktur / Hochsicherheitsbereiche:
In besonders sensiblen Einrichtungen (z. B. Flughäfen, Rechenzentren) können auch längere Speicherfristen zulässig sein – diese müssen aber besonders gerechtfertigt und dokumentiert sein.
4. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten?
In der Regel gibt es keine generellen gesetzlichen Vorschriften zur Videoaufbewahrung. Die DSGVO selbst schreibt keine Mindestdauer vor – sondern nur eine Maximaldauer je nach Zweck.
❗ Unzulässig sind pauschale Angaben wie: „Wir speichern grundsätzlich 30 Tage – auch ohne Anlass.“ Solche Speicherpraxis ist klar rechtswidrig.
Technische Umsetzung: Automatische Löschung & Zugriffsschutz
Wer DSGVO-konform handeln möchte, muss nicht nur wissen, wie lange gespeichert werden darf – sondern auch sicherstellen, dass die Daten rechtzeitig gelöscht werden. Dafür ist eine technische Umsetzung unerlässlich.
Empfohlene Maßnahmen:
- Automatisierte Löschfunktion: Viele moderne Videoüberwachungssysteme bieten die Möglichkeit, nach einer definierten Frist (z. B. 72 Stunden) automatisch zu löschen.
- Verantwortliche Person definieren: Bestimmen Sie intern, wer für die Löschung zuständig ist – und stellen Sie sicher, dass Ausnahmen dokumentiert werden.
- Zugriffskontrollen: Nur berechtigte Personen dürfen auf gespeicherte Videos zugreifen oder sie exportieren. Jeder Zugriff sollte protokolliert werden.
- Sicherstellung von Unveränderbarkeit: Wenn Aufnahmen z. B. zur Beweissicherung exportiert werden, sollten sie fälschungssicher gespeichert (z. B. mit Prüfsummen) und mit einem Löschprotokoll versehen werden.
Dokumentation & Rechenschaftspflicht
Nach dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) müssen Verantwortliche jederzeit nachweisen können, dass ihre Speicher- und Löschpraxis datenschutzkonform ist.
Das umfasst:
- Interne Dokumentation der Speicherdauer
- Festlegung der technischen Löschroutinen
- Protokollierung von Ausnahmen (z. B. Vorfall-Archivierungen)
- Aufnahme ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
- Datenschutzkonzept mit Speicher- und Zugriffspolitik
Tipp: Erstellen Sie eine kurze „Speicherregelung Videoüberwachung“ als internes Dokument – idealerweise abgestimmt mit dem Datenschutzbeauftragten.
Fazit: Nur speichern, was Sie wirklich brauchen – und nicht länger
Datenschutzkonforme Videoüberwachung endet nicht mit dem Bild – sondern beginnt oft erst danach. Die clevere technische Umsetzung von Löschfristen, die klare Definition von Verantwortlichkeiten und die Dokumentation aller Prozesse sind essenziell, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Merken Sie sich:
- Maximal 72 Stunden ist der Richtwert – nicht die Regel für alle
- Je länger Sie speichern, desto höher der Dokumentationsaufwand
- Löschen ist kein technisches Problem – sondern eine Pflicht
Im nächsten Artikel wird es praktisch – und gleichzeitig juristisch sensibel: Was passiert, wenn Video- oder Alarmdaten an eine externe Stelle weitergeleitet werden?
→ Teil 4: Auftragsverarbeitung bei Alarmanlagen – so bleibt’s konform.
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Quellen:
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BFDI)
Datenschutzkonferenz-Online – Kurzpapier Nr. 15 (PDF)
Datenschutzkonferenz-Online – Orientierungshilfe Videoüberwachung (PDF)
FAQs zu Datenschutz und Videoüberwachung
Welche Aufbewahrung und Löschfristen gelten bei Videoaufzeichnungen?
Die maximale Speicherdauer in der Praxis: 72 Stunden. Ein Verlängerung ist nur mit Begründung (z. B. Betriebsferien) zulässig. Es wird eine automatische Löschung empfohlen.