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Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich
  2. Allgemeinen Dienstausführung
  3. Begehungsvorschrift
  4. Schlüssel und Notfallanschriften
  5. Beanstandungen
  6. Ausführung durch andere Unternehmen
  7. Unterbrechung der Bewachung
  8. Rechtsnachfolge
  9. Haftung
  10. Versicherung
  11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
  12. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
  13. Besondere Haftungsbeschränkungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers mit dem Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Unternehmen).

1.2 Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Unternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihm übertragene Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.

1.4 Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese AGB ebenfalls. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsannahme wirksam.

2. Allgemeinen Dienstausführung

2.1 Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistungen ausgeübt werden

2.2.Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.

2.3 Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

3. Begehungsvorschrift

3.1 Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie / er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend der näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

4. Schlüssel und Notfallanschriften

4.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der AG ist für deren Übereinstimmung mit den eingebauten Schlössern verantwortlich.

4.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 9. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4.3 Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.

5. Beanstandungen

5.1 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens mitzuteilen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen, führt jedoch nicht zum Verlust von Ansprüchen des Auftraggebers.

5.2 Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

6. Ausführung durch andere Unternehmen

6.1 Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung besitzen und zuverlässig sind.

7. Unterbrechung der Bewachung

7.1 Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Inneren Unruhen, Epidemien oder Pandemien und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

7.2 Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Rechtsnachfolge

8.1 Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, Vertrag nicht berührt.

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet vom Grunde her nur für den objekt- und vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für andere als Personenschäden der Höhe nach begrenzt auf die Summen gemäß Punkt 10. Eine Aufrechnung von tatsächlichen oder vermeintlichen Schadenersatzforderungen aufgrund von Schadenfällen mit Entgelten für die erbrachte Dienstleistung des Auftragnehmers ist in jedem Fall unzulässig.

10. Versicherung

10.1   Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen je Schadenfall: EUR 1.000.000,00 pauschal für Personenschäden, EUR 250.000,00 für Sachschäden, EUR 15.000 für Abhandenkommen bewachter Sachen, EUR 12.500 für Vermögensschäden, EUR 15.000 für Bearbeitungs-/Tätigkeitsschäden, EUR 15.000 für Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten.

10.2   Falls der Auftraggeber für die objekt- und vertragstypischen Risiken höhere Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird er darüber den Auftragnehmer informieren. Der Auftragnehmer wird dann eine auftragsspezifische Erhöhung der Deckungssummen seines Haftpflichtversicherungsvertrages vornehmen und dem Auftraggeber den dafür anfallenden zusätzlichen Versicherungsbeitrag in Rechnung stellen.

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

11.1 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

11.2 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Wird der Schaden durch die Verletzung dieser Verpflichtung durch den Auftraggeber herbeigeführt oder vergrößert, so geht dies zu seinen Lasten.

12. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

12.1 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

12.2 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

13. Besondere Haftungsbeschränkungen

13.1 Eine Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen, wenn eine Verzögerung der Alarmbearbeitung daraus resultiert, dass der Auftraggeber dem Unternehmen die Änderung von Rufnummern der von ihm benannten Alarm-Ansprechpartner nicht mitgeteilt hat. Schuldet das Unternehmen Interventionsleistungen, dann ist die Haftung für solche Schäden ausgeschlossen, die aus Fehlern bei der Interventionssteuerung oder aus Verzögerungen bei der Intervention resultieren, weil der Auftraggeber das Unternehmen nicht über bauliche Änderungen oder geänderte Arbeitsschutzanforderungen am Schutzobjekt informiert hat oder weil die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Objektschlüssel nicht mehr passen.

13.2 Kann das Unternehmen aus Gründen, auf die es keinen Einfluss hat (z. B. Ereignisse höherer Gewalt, Ausfall seines Providers, nicht vertretbarer Ausfall seiner IT bzw. Hardware, Stromausfall etc.), seine vertraglichen Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen, ist eine Haftung für in diesem Zeitraum beim Auftraggeber entstandene Schäden ausgeschlossen, soweit es den Auftraggeber hierüber unverzüglich nach Kenntnisnahme der Leistungsstörung informiert, um diesem das Ergreifen alternativer Sicherungsmaßnahmen zu ermöglichen. Bei Massenstörungen reicht der Hinweis auf das Phänomen als solches.

Zuletzt aktualisiert: 14.02.2024

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